Stand: Juli 2025
Für den zwischen Ihnen (Kunde) und uns abgeschlossenen Vertrag gelten die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese Bedingungen gelten nicht für unsere Wäschereien, hierfür gelten separate Bedingungen („Allgemeine Wäscherei-Bedingungen“).
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag getroffen werden, sind in dem Vertrag und den nachfolgenden Geschäftsbedingungen zu diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(2) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfolgen unsere Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher oder verwandter Art handelt. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder sich widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sind.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Hierdurch bringen wir lediglich unsere Vertragsbereitschaft zum Ausdruck, sodass diese eine Aufforderung an den Kunden darstellen, selbst ein Angebot (Bestellung) zu unterbreiten.
(2) Der Kunde ist an die Bestellung höchstens zehn Tage gebunden. Die Annahme des kundenseitigen Angebotes (Bestellung) erfolgt durch Übersendung einer Bestätigung in Textform (Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb gleicher Frist.
(3) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Laufzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind.
(4) Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück bleiben vorbehalten, soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind.
(1) Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind oder etwas anderes mit dem Kunden vereinbart worden ist. Nach Überschreitung einer unverbindlichen Leistungsfrist oder eines unverbindlichen Liefertermines kann uns der Kunde auffordern, binnen zwei Wochen zu liefern. Mit Ablauf dieser Frist geraten wir in Verzug.
(2) Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinheiten. Bei nachträglichen Auftragsänderungen auf Wunsch des Kunden behalten wir uns eine Verschiebung des Liefertermines vor.
(3) Sofern wir damit beauftragt sind, lediglich kundenseitig bereitgestelltes Material zu bearbeiten, beginnt die Lieferfrist erst mit vollständiger Anlieferung des Rohmaterials durch den Kunden.
(4) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Soweit sich aus der Preisvereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Alle angegebenen Preise sind Gesamtpreise, sie beinhalten die jeweils geltende Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um Angebote gegenüber einem Unternehmer handelt. In diesem Fall ist der Preis als Nettopreis ohne die anfallende gesetzliche Umsatz-/Mehrwertsteuer ausgewiesen („zuzügl. gesetzl. MwSt.“).
(2) Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; in diesem Fall gilt unserer am Tag der Lieferung gültige Preis. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tag des Vertragsschlusses gültige Preis.
(1) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, sind Zahlungen 14 Tage ab Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
(2) Bei Zahlungsverzug, dessen Umstände der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen Kontokorrentzinssatzes zu berechnen. Geht dieser Kontokorrentzinssatz über den gesetzlichen Verzugszinssatz des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus, ist dem Kunden insoweit der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als diese Pauschale entstanden sei.
(3) Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, sodass die Erfüllungswirkung erst mit dessen Einlösung eintritt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es jedoch bereits auf die Hingabe des Schecks als Leistungshandlung an, sofern der Leistungserfolg (Barauszahlung oder Kontogutschrift) später auch eintritt.
(4) Wenn für uns nach Abschluss eines Vertrags, in dessen Rahmen wir vorzuleisten verpflichtet sind, erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(1) Wird die Ware auf Wunsch eines kaufmännischen Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen unserer Werkstatt/unseres Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.(2) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft unsererseits auf ihn über.
Im Verkehr mit Verbrauchern erfolgen unsere Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt daher bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum.
(1) Im kaufmännischen Verkehr erfolgen unsere Lieferungen unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die Ware unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Zuvor wird der Kunde zur Weiterveräußerung nur befugt, sofern diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vorgenommen wird. Er tritt im Gegenzug bereits im Voraus alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Der Kunde bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Ermächtigung kann bei berechtigtem Interesse unsererseits (z.B. Zahlungsverzug oder Insolvenz des Kunden) entzogen werden. Der Kunde hat als Vorbehaltskäufer einen Freigabeanspruch, wenn der Schätzwert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
(2) Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Das entstandene Anwartschaftsrecht des Kunden als Vorbehaltskäufers an der alten Sache setzt sich an der neuen Sache fort. Wird die neue Sache aus Waren mehrerer Verkäufer hergestellt, erwerben wir nur Teileigentum bezogen auf den Wert der Vorbehaltsware. Hierbei ist der objektive Wert zugrunde zu legen.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen vermischt oder verbunden, ist der Kunde als Vorbehaltskäufer verpflichtet, uns hieran anteilig Miteigentum einzuräumen, soweit ihm die Hauptsache gehört und dieses für uns zu verwahren. Die Anteile, auch wenn die neue Sache aus Waren mehrerer Verkäufer entstanden ist, bestimmen sich nach dem Wertverhältnis zum Zeitpunkt der Vermischung/Verbindung. Hierbei ist der objektive Wert zugrunde zu legen.
Im Verkehr mit Verbrauchern sind Schadensersatzansprüche wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Ware angezeigt hat.
(1) Im kaufmännischen Verkehr stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraumes Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) steht uns das Wahlrecht zu.
(2) Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 478, 479 (Lieferantenregress) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(1) Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen durfte.
(2) Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Geht Material des Kunden/Bestellers bei uns unverschuldet unter oder verschlechtert es sich, so trägt der Besteller gemäß § 644 BGB das Risiko. Stellt uns der Besteller Materialien zur Verfügung, deren Mängel oder Fehler eine Bearbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich machen, so haben wir bei fachmännischer Bearbeitung unsererseits Anspruch gemäß § 645 BGB auf Vergütung der Mehrkosten bzw. der von uns geleisteten Arbeit.
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Korbach, wenn der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind in diesem Fall jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.